Droht die Zahlungsunfähigkeit einer GmbH, ist schnelles Handeln gefragt, damit der Schaden minimiert und rechtliche Konsequenzen vermieden werden. Dieser Beitrag erklärt, was es dabei zu beachten gilt.
Drohende Insolvenz: Was tun?
Schon die ersten Anzeichen einer GmbH Insolvenz erfordern sofortiges Handeln. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss spätestens drei Wochen nach Feststellung der Insolvenz gestellt werden. Man spricht von einer Zahlungsunfähigkeit, wenn die Verbindlichkeiten höher sind als die liquiden Mittel und folglich Rechnungen, Mieten, Gehälter und dergleichen nicht mehr beglichen werden können.
Im Falle einer drohenden Insolvenz haben Geschäftsführer die Pflicht, tätig zu werden. Bei zu langem Abwarten droht eine Insolvenzverschleppung mit strafrechtlichen Folgen. Die Geschäftsführung steht in der Verantwortung, Stammkapital zu erhalten. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann sie Zahlungen an die Gesellschafter einstellen. Die Aufgaben sind umfassend, unter Umständen drohen Streitigkeiten mit Banken, Gläubigern und dem Personal. Um dies alles bewältigen zu können, lohnt es sich, Rat von Experten wie Insolvenzberatern, Rechts- oder Steuerberatern einzuholen.
Wann spricht man von Zahlungsunfähigkeit?
Die meisten Unternehmen kämpfen irgendwann einmal mit einem finanziellen Engpass, ohne dass gleich eine Insolvenz droht. Folgende Stadien können differenziert werden:
- Ein vorübergehender Engpass, weil beispielsweise ein Großkunde abgesprungen ist, bedingt noch lange keine Zahlungsunfähigkeit, wenn man damit rechnen kann, dass nach der Durststrecke wieder liquide Mittel fließen oder auch Rücklagen gebildet wurden.
- Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist die Insolvenz absehbar, aber noch nicht definitiv. Handelt man frühzeitig, kann man die GmbH wieder auf Kurs bringen. Bei einem frühzeitigen Insolvenzantrag läuft die GmbH quasi in einem Schutzmodus.
- Ist die Insolvenz unumgänglich und kann die GmbH ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, gilt das Unternehmen als insolvent – man spricht dann von einer definitiven Zahlungsunfähigkeit.
Grundsätzlich haftet im Falle einer Insolvenz nur die Gesellschaft, das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt unangetastet. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Vorbereitung des Insolvenzantrages sowie die Einhaltung der damit verbunden Vorschriften sind unerlässlich, denn Verletzungen der Pflichten können Schadenersatzansprüche gegenüber den Geschäftsführern nach sich ziehen.
Ablauf einer GmbH Insolvenz
Das Insolvenzverfahren ist komplex und verlangt höchste Steuer- und Rechtsexpertise. Es umfasst folgende Schritte:
- Gläubigerversammlung mit Insolvenz-Beschlussfassung
- Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht
- Eröffnungsverfahren zur Prüfung von Insolvenzgrund und Deckung der Verfahrenskosten
- Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht
- Forderungsanmeldung seitens der Insolvenzgläubiger
- Verwertung der Insolvenzmasse
- Schlusstermin und Verteilung der Insolvenzmasse
- Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Insolvenz vermeiden
Vor allem folgende Signale können Unternehmer vor einer drohenden Insolvenz warnen:
- rückläufiger Umsatz
- Preisverfall
- sinkende Rendite und nahezu aufgebrauchtes Eigenkapital
- sinkende Zahlungsmoral der Kunden
- die Bank lässt Lastschriften wegen unzureichender Kontodeckung zurückgehen
Da eine Insolvenz auch für die Gläubiger schlecht ist, stehen diese proaktiven Rettungsvorschlägen meist offen gegenüber. Oft kann die Insolvenz durch ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren vermieden werden. Die Chancen stehen gut, dass Gläubiger auf einen Teilerlass der Forderungen eingehen.
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