Ein Firmenwagen ist nach wie vor ein Statussymbol. Nicht selten ist das Fahrzeug ein gern gewähltes Extra bei der Vertragsunterzeichnung. Doch wird das Auto nicht rein dienstlich, sondern auch privat genutzt, muss der sogenannte geldwerte Vorteil versteuert werden. Die gängigste Methode ist die 1-%-Regelung. Arbeitnehmende sollten genau wissen, wie sich der Steuersatz zusammensetzt, damit es keine böse Überraschung gibt.
Was ist die 1-%-Regelung?
Es handelt sich dabei um ein pauschales Verfahren zur Besteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens. Sie besagt, dass monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs mit Diesel- oder Benzinmotor als geldwerter Vorteil für den Firmenwagen versteuert werden muss. Das gilt unabhängig davon, wie häufig das Auto privat tatsächlich gefahren wird.
Beispiel: Hat ein Firmenwagen einen Listenpreis von 40 000 €, beträgt der steuerliche Vorteil 400 € pro Monat, also 4 800 € im Jahr. Dieser Betrag wird dem Bruttogehalt zugerechnet und entsprechend mit Lohnsteuer und Sozialabgaben belastet. Elektrofahrzeuge und Hybridmodelle werden steuerlich begünstigt. Für einen reinen Stromer fallen nur 0,25 % geldwerter Vorteil und für einen Hybrid 0,5 % an.
Der geldwerte Vorteil im Detail
Der Begriff „geldwerter Vorteil“ beschreibt alle Sachleistungen, die Arbeitnehmende zusätzlich zum Gehalt erhalten und die einen persönlichen Nutzen bringen. Dazu gehören neben Firmenwagen auch Diensthandys oder Essenszuschüsse. Beim Dienstwagen liegt der Vorteil darin, dass Beschäftigte das Fahrzeug auch privat nutzen dürfen, ohne es selbst anschaffen oder finanzieren zu müssen. Da dies einen messbaren Wert darstellt, behandelt das Finanzamt ihn als zusätzliches Einkommen.
Wer muss die Steuer zahlen?
Grundsätzlich versteuern Arbeitnehmende den geldwerten Vorteil, wenn sie vom Unternehmen ein Auto zur privaten Nutzung überlassen bekommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug gekauft, finanziert oder geleast wurde – die Berechnung erfolgt auf Basis des Listenpreises des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Der Eigentümer, also der Arbeitgebende, kann wiederum die Kosten für Anschaffung, Leasing, Versicherung und Unterhalt steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen.
Die Entfernungspauschale beachten
Neben der prozentualen Besteuerung fällt eine weitere Steuerabgabe für den Arbeitsweg an. Für jeden einfachen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz werden monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises aufgeschlagen. Bei einer Strecke von 20 Kilometern und einem Auto mit einem Listenpreis von 40 000 € ergibt das zusätzlich 240 € pro Monat, die als geldwerter Vorteil zu versteuern sind. Diese Abgabe ist nicht mit der Entfernungspauschale, die als Werbungskosten geltend gemacht werden kann, zu verwechseln.
Lohnt sich ein Firmenwagen?
Ob ein Firmenwagen sinnvoll ist, hängt von der individuellen Situation ab. Wer regelmäßig weite Strecken fährt und privat ein Auto anschaffen müsste, profitiert von der Firmenlösung. Besonders attraktiv sind Elektro- und Hybridfahrzeuge, da der Staat hier reizvolle Steuervergünstigungen anbietet. Weniger lohnend ist ein Firmenwagen für Beschäftigte, die das Auto kaum privat nutzen, da die Steuerlast immer gleich hoch ist.
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